Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen müssen bestimmten Regeln folgen, damit sie in Deutschland rechtskräftig sind. Eine dieser Regeln ist: Die Vertragswerke müssen so vorliegen, dass der Vertragspartner sie vor Vertragsschluss zu lesen bekommt und auch verstehen kann.
Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn das Vertragswerk nicht in der Landessprache verfasst ist. Aber welche Landessprache gilt bei einem Dienst, der im Internet angeboten wird?
WhatsApp, eine Tochterfirma des Facebook-Konzerns, hat ihren Geschäftssitz in Kalifornien, USA. Sie war bislang der Meinung, dass ein englischer Vertragstext angemessen sei. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bereits vor zwei Jahren erfolgreich vor dem Berliner Landgericht.
Das Argument: WhatsApp bietet seinen Dienst auf einer auf Deutsch verfassten Webseite an und spricht damit gezielt ein deutschsprachiges Publikum an. Damit muss sich der Anbieter auch an deutsches Recht halten. Das bestätigte nun das Berliner Kammergericht in seinem Urteil vom 8. April.
Der VZBV wertete das Urteil in seiner Pressemeldung als Erfolg. Es ist aber noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist zwar keine Revision möglich, WhatsApp kann aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.