Die Ablenkung durch technische Geräte am Steuer zählt zu den drei häufigsten Unfallursachen. Die bisherige Regelung wirkte nach Ansicht des Gesetzgebers zu wenig abschreckend, zudem hatte sie einige juristische Lücken. Neue Strafmaße und veränderte Formulierungen im Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung sollen das ändern. Schon im Sommer wurde die Novelle angekündigt, jetzt ist sie in Kraft.
Welche Strafen drohen?
Mit der Neuregelung und dem angepassten Bußgeldkatalog haben sich die Strafen erhöht, wenn man technische Geräte am Steuer benutzt. Für Autofahrer ist die Geldbuße von 60 auf 100 Euro gestiegen, hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. In mittelschweren Fällen „mit Gefährdung“ sind es 150 Euro sowie zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei verursachter Sachbeschädigung beträgt die Strafe 200 Euro, hinzu kommen zwei Strafpunkte und ein Monat Fahrverbot. Die Geldbuße für Radfahrer steigt von zuvor 25 auf nun 55 Euro.
Welche Geräte werden genannt?
In der bisherigen Fassung wurden nur Mobiltelefone und Autotelefone genannt, was zu Rechtsunsicherheiten geführt hatte. Die neue Formulierung ist technikoffen gestaltet. Sie bezieht sich auf „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.“
Als Beispiele genannt werden „Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ Gemeint sind neben Smartphones also auch Tablets, E-Book-Reader, Laptops oder Videobrillen. Dass die Formulierung so offen ist, bedeutet, dass sie auch zukünftige Geräteentwicklungen erfassen kann.
Was genau ist verboten?
Das jeweilige Gerät darf, wie es im Gesetz heißt, durch die Fahrerin oder den Fahrer „weder aufgenommen noch gehalten“ werden. Ziel der gesetzlichen Regelung ist, wie es in einer Erläuterung des Verkehrsministeriums heißt, „gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen und Unfälle zu vermeiden“.
Allerdings ist ein kurzer Blick auf dem Bildschirm eines Gerätes erlaubt, wenn die Verkehrs- und Wetterverhältnisse dies vertretbar erscheinen lässt. SMS-Tippen, Surfen und E-Mails lesen am Steuer ist klar verboten. Aber auch Kurznachrichten nur zu lesen, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung, da das kaum mit einem „kurzen“ Blick möglich ist, wie der ADAC in einer Interpretationshilfe meint.
Eine andere Neuformulierung soll eine weitere Rechtslücke schließen. Bisher war unklar, wie die rechtliche Lage ist, wenn der Motor eines Autos über eine automatische Start-Stopp-Funktion kurzzeitig abgeschaltet wird. Das ist nun präzise formuliert. Es heißt, der Motor muss „vollständig ausgeschaltet“ sein. Das bedeutet: Auf dem Smartphone oder Tablet surfen, chatten oder telefonieren ist erlaubt, wenn die Fahrt definitiv beendet ist oder man auf der Raststätte einen Zwischenstopp einlegt, nicht aber, wenn das Auto an der Ampel den Motor abschaltet.
Kein Komplettverbot von Technik
Erlaubt ist dagegen, wenn eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder wenn so genannte Head-up-Displays zum Einsatz kommen, die fahrtbegleitende Informationen auf die Windschutzscheibe projizieren. Neueste Technik soll, wie das Verkehrsministerium betont, auch am Steuer prinzipiell möglich sein, und zwar immer dann, wenn sie sich verkehrssicher nutzen lässt oder sogar der Verkehrssicherheit dient.